Physiotherapeuten sind bei akuten Erkrankungen, bei denen eine Heilbehandlung erforderlich ist, an eine ärztliche Verordnung gebunden (§1 Abs.2 HeilprG). Daher führe ich Therapien akuter Beschwerden, Erkrankungen, Verletzungen oder nach Operationen nur auf ärztliche Verordnung oder auf Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch. Die Verordnung muss mir spätestens zum 1. Termin vorliegen, da sonst eine Therapie nicht möglich ist.